Regelungen zu Auftragsvergaben einschließlich Honorare

Diese Regelungen enthalten zusätzlich zu den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) weitere verpflichtende Regelungen zu Auftragsvergaben einschließlich Honorare (Position 0835 im Finanzierungsplan) und sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides, Stand Juni 2023.

Inhaltsverzeichnis

 

Auftragsvergaben

Die Betrachtung der Auftragsvergaben einschließlich Honorarleistungen bezieht sich nicht auf einen Auftrag, sondern auf die Vergabe aller Leistungen an einen und denselben Auftragnehmer über die gesamte Projektlaufzeit [Beispiel: Druckauftrag 1 für 300 Euro, Druckauftrag 2 für 800 Euro (beides an denselben Auftragnehmer). Da die Gesamtleistung über 1.000 Euro liegt, bedarf es einer Vergabeentscheidung.]

 

Vergabeverfahren

Bei einer Gesamtzuwendung unter 100.000 Euro hat sich der Zuwendungsempfänger wirtschaftlich und sparsam zu verhalten (Nummer 1.1 ANBest-P). Daher sind mindestens drei fachkundige und leistungsfähige Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern. Das Verfahren und die Ergebnisse sind zu dokumentieren (zur Dokumentationsplicht sind die unteren Informationen zu beachten).

Sofern der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 100.000 Euro beträgt, gilt in Ergänzung für die Nummern 3.1 und 3.2 ANBest-P Folgendes:

Aufträge bis zu einem Höchstwert von 25.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) können in Anwendung des Paragrafen acht Absatz vier Nummer 17 der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) im Wege der Verhandlungsvergabe auch ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden.

Es sind grundsätzlich mindestens drei geeignete Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern. Der Zuschlag ist auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Bei fehlender Marktkenntnis soll keine Verhandlungsvergabe, sondern eine Öffentliche Ausschreibung oder Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb als Regelverfahren erfolgen.

Vergaben von Aufträgen über 25.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) erfolgen durch öffentliche Ausschreibung gemäß Paragrafen acht UVgO, wonach der Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten auffordert.

Nach Paragrafen 14 UVgO können Leistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 1.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden (Direktauftrag). Der Auftraggeber soll zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln.

 

Dokumentationspflicht und -bereitstellung

Die Dokumentation der durch den Zuwendungsempfänger durchgeführten Vergabeverfahren muss sich mindestens auf folgende Punkte beziehen:

  • die Gründe für die Anwendung der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder der Verhandlungsvergabe, falls der geschätzte Auftragswert 25.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) überschreitet,
  • die Namen der berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Auswahl,
  • die Namen der nicht berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Ablehnung,
  • den Namen des erfolgreichen Bieters und die Gründe für die Auswahl seines Angebotes.

Die Dokumentation der vergaberechtlichen Entscheidungen sind dem Verwendungsnachweis beizufügen und uns auf elektronischem Weg zu übermitteln.
Die Einhaltung der Vergabevorschriften ist auch dann und unabhängig davon zu beachten, sofern mit dem Antrag bereits potenzielle Bieter/Auftragnehmer benannt worden sind. Eventuelle Ausnahmen hiervon sind im Zuwendungsbescheid geregelt.

Auf der Internetseite der Verbändeförderung ist ein Mustervergabevermerk zu finden. Dieser kann gerne genutzt und auf die eigenen Bedürfnisse angepasst werden.

 

Honorare

Für den Abschluss von Honorarverträgen gelten die Regelungen zur Vergabe von Aufträgen und die Anwendung des Grundsatzes der Vergabe im Wettbewerb. Dabei ist jedoch zu beachten, dass grundsätzlich keine Honorare ständig Bediensteten des Antragstellenden zuwendungsfähig sind.

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 Verbändeförderung